Kinder (auch Stiefkinder, Pflegekinder) haben Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), wenn sie - keinen Elternteil mehr haben, der unterhaltspflichtig war und - der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn der Waise sich in Schul- beziehungsweise Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Die Vollwaisenrente beträgt etwa 10% des letzten Bruttoverdienstes des Ernährers.
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