Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich nur dann erbracht werden, wenn der Versicherte mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört hat. Die Wartezeit ist damit eine Mindestversicherungszeit. Sie ist erfüllt, wenn eine bestimmte Anzahl von Monatsbeiträgen und/oder weiteren rentenrechtlichen zeiten vorliegt.
Die allgemeine und kürzeste Wartezeit beträgt fünf Jahre und ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und alle Renten wegen Todes (Witwen- und Waisenrente). Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und die Altersrente für Frauen vor Vollendung des 65.Lebensjahres bedingen eine 15-jährige Wartezeit. Eine Wartezeit von 20 Jahren gilt in bestimmten Fällen von Erwerbsunfähigkeit (z.B. für Behinderte), eine Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für Altersrente für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte.
Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Zu den Beitragszeiten zählen Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz und Kindererziehungszeiten. Die wichtigsten beitragsfreien Zeiten sind Anrechnungszeiten sowie Ersatzzeiten.
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