Bruchschaden

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Bruchschaden

Definition, Bedeutung

Bruchschaden an Zu- und Ableitungsrohren wird durch die Hausratversicherung gedeckt. Laut § 7 Nr. 1 VGB 2001 sind innerhalb eines Hauses auch solche Schäden versichert, die durch Bruch an den Zu- und Ableitungsrohren der Warmwasser- und Dampfheizungsanlage sowie Sprinkler- und Berieselungsanlage entstanden sind. Sind vom Mieter auf eigene Kosten Zu- und Ableitungsrohre angeschafft und installiert worden und ist auch die Gefahr für diese durch ihn zu tragen, so sind diese Leitungswasser führenden Installationen durch eine Hausratversicherung gegen Frost- und sonstige Bruchschäden versichert. Die Risiken eines einfachen Glasbruches sind nicht durch eine Hausratversicherung abgedeckt, sofern das Glas nicht bei Brand oder Sturm zerbrochen ist. Deshalb bietet es sich an eine separate Haushaltsglasversicherung abzuschließen, da im Gegensatz zu einer Hausratversicherung schon dann ein Versicherungsfall vorliegt, sobald die versicherte Glasscheibe zerbrochen ist, egal was die Schadensursache dafür war (man beachte aber die vertraglich festgelegten Ausschlüsse).

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Bruchschaden' trennt man wie folgt:

  • Bruch|scha|den
(Definition ergänzt von Edgar am 28.03.2023)

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