Erwerbsminderung

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Erwerbsminderung

Definition, Bedeutung

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer


* teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
* die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
* in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte.
* Der Leistungsfall ist der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das zur Verminderung der Erwerbsfähigkeit führte (i. d. R. der Beginn der letzten andauernden Arbeitsunfähigkeit).

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden.

Wird neben einer Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst erzielt, kann dies dazu führen, dass die Rente nur anteilig gezahlt wird. Tritt die Erwerbsminderung vor der Vollendung des 63. Lebensjahres ein, wird die Rente gemindert. Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt und werden längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt. Danach werden sie in eine Regelaltersrente umgewandelt.

Durch das Vorschaltgesetz wurde das Recht der gesundheitsbedingten vorzeitigen Berentung zum 01.01.2001 vollständig verändert. An die Stelle der bis zum 31.12.2000 geltenden Systems der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten. Für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit , auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, gilt das alte Recht weiter.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Erwerbsminderung' trennt man wie folgt:

  • Er|werbs|min|de|rung
(Definition ergänzt von Stanley am 28.03.2023)

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