Pflichtverteidiger
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Pflichtverteidiger
Definition, Bedeutung
Mit Pflichtverteidiger wird ein vom Gericht beigeordneter Verteidiger bezeichnet. Ein Pflichtverteidiger ist beizuordnen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO) und der Angeschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Der Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt.Anzeige
Silbentrennung
Die Silben von dem Wort 'Pflichtverteidiger' trennt man wie folgt:
- Pflicht|ver|tei|di|ger
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