Pflichtverteidiger

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Pflichtverteidiger

Definition, Bedeutung

Mit Pflichtverteidiger wird ein vom Gericht beigeordneter Verteidiger bezeichnet. Ein Pflichtverteidiger ist beizuordnen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO) und der Angeschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Der Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt.

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Silbentrennung

Die Silben von dem Wort 'Pflichtverteidiger' trennt man wie folgt:

  • Pflicht|ver|tei|di|ger
(Definition ergänzt von Marla am 18.02.2019)

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