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Abt

  • Definition, Bedeutung

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  • Ein Abt (v. spätlat.: abbas, aus hebr.: abba Vater) war ursprünglich ein allgemeiner Ehrenname und ist seit dem 5./6. Jahrhundert den Vorstehern eines Klosters vorbehalten; die weibliche Entsprechung ist die Äbtissin.

    Monastische Orden wie die Benediktiner und Zisterzienser haben Äbte beziehungsweise Äbtissinnen. Diese sind Souveräne über die Abtei und nur dem Bischof oder direkt dem Papst unterstellt. Im Mittelalter hatten Äbte als Fürstäbte auch weltliche Gewalt und Gerichtsbarkeit in den Besitzungen der Abtei.

    Die Äbte und andere Ämter im Kloster (beispielsweise der Cellerar) werden meist von den Mönchen der betreffenden Abtei auf Lebenszeit gewählt. Seit neuerem kann auch die Amtsperiode auf zwölf Jahre begrenzt werden. Ungeachtet dessen hat der Abt auch die Möglichkeit der Resignation. Die Entsprechung in der russisch-orthodoxen Kirche oder im byzantinischen Ritus ist Igumen bzw. Archimandrit.

    Der Abt wird von allen stimmberechtigten Professen des Klosters gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof, den zuständigen Präses bzw. Generalabt (Prämonstratenser) oder in Ausnahmefällen durch den Papst. Anschließend erhält der Abt vom Bischof die Benediktion und die Pontifikalien (Krummstab, Ring, Mitra).

    Die Leiter der nicht monastischen Orden tragen andere Titel, wie Propst, (Sub-)Prior, Guardian, Superior oder Rektor. Diese werden in der Regel vom Provinzialkapitel oder Generalkapitel gewählt und haben meistens eine beschränkte Amtszeit.

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(Definition ergänzt von Emelie am 25.02.2019)

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