Aufrechnungsberechtigte

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Aufrechnungsberechtigte

Definition, Bedeutung

Mit Aufrechnungsberechtigte werden im Insolvenzverfahren die Gläubiger bezeichnet, die gemäß Â§ 94 ff InsO mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Die Aufrechnung ist gemäß Â§ 94 InsO nur möglich, wenn die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahren bestand. Die Aufrechnung ist in den in § 96 InsO aufgezählten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechbare Handlung erlangt hat.

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(Definition ergänzt von Matti am 12.04.2019)

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