Beitrittskriterien

Anzeige

Anzeige

Anzeige

Beitrittskriterien

Definition, Bedeutung

Jedes Land, das einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) stellt, hat die in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Bedingungen einzuhalten und die in Artikel 6 Absatz 1 EUV genannten Grundsätze zu achten. Im Jahr 1993 hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen Beitrittskriterien festgelegt, die 1995 vom Europäischen Rat in Madrid bestätigt wurden.

Um EU-Mitglied werden zu können, muss ein Staat drei Bedingungen erfüllen:

1. Politisches Kriterium: institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten

2. Wirtschaftliches Kriterium: funktionsfähige Marktwirtschaft und Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten

3. Acquis-Kriterium: Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen (Übernahme des „Acquis communautaire", d. h. des gemeinschaftlichen Besitzstands)

Damit der Europäische Rat die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen beschließen kann, muss das politische Kriterium erfüllt sein.

Jedes beitrittswillige Land muss die Beitrittskriterien erfüllen. Heranführungsstrategie und Beitrittsverhandlungen geben hierfür den Rahmen und die erforderlichen Instrumente vor.

Anzeige

(Definition ergänzt von Enie am 11.04.2019)

Anzeige

Anzeige

Anzeige