Bemessungsfaktor

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Bemessungsfaktor

Definition, Bedeutung

Hamburger Sonderzahlungsgesetz

Bei Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Satz 1 Nummer 2 gilt ein Bemessungsfaktor. Er wird von der für das Personalwesen zuständigen Behörde festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst werden, im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres besteht. Der Bemessungsfaktor ist auch maßgebend für Bezüge, die nicht regelmäßig angepasst werden. Die im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebenden persönlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

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(Definition ergänzt von Tia am 02.04.2019)

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